Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Lokomotive Petershausen 92 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein Lokomotive Petershausen 92 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Vereinszwecke sind·

  • die Pflege und Förderung des Breitensports (Bewegungs-, Ausdauer-, Rad- und Rasensport sowie Denksport)·
  • die Schaffung einer dauerhaften Sportstätte ·
  • die Interessensvertretung gegenüber politischen und administrativen Organen der Stadt Konstanz ·
  • die Integration ausländischer, in Konstanz lebender Mitbürger · der kulturelle Austausch mit Gleichgesinnten im In- und Ausland.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in · der

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen·
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

(4) Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

 

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von des Mitgliedern zu erbringen sind.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • Präsident;
    er vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander, leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

  • stellvertretender Präsident;
    er vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.

  • Kassenwart;
    er verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei einer Kassenrevision sind alle A
    usgaben durch Belege nachzuweisen.

  • Schriftführer;
    er erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, führt die Mitgliederlisten, protokolliert die Versammlungen und leitet das Vereinsarchiv.

  • Sportwart;
    er bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten und hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen. Ihm obliegt insbesondere die Organisation von Turnieren und anderen Wettkämpfen.

  • Werbewart;
    er vertritt den Schriftführer im Behinderingsfall und hat alle mit Werbung zusammenhängende Arbeiten (wie z.B. Berichterstattung an die Presse, Abfassen von Werbeartikeln, öffentliche Bekanntmachungen, Plakate etc.) zu erledigen.

  • Zeugwart;
    er verwaltet die Vereinsausrüstung und organisiert die ordnungsgemässe Instandhaltung aller vereinseigenen Sportgeräte, zu der jedes Mitglied verpflichtet ist.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 100 ( i. W. Einhundert) pro Monat die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Kalenderjahr am Samstag vor dem Jahrestag des Spielbetriebbeginns von Lokomotive Petershausen (21.06.1992) statt.

(2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufenen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

 

§ 10 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot und gold (gelb), das Vereinsemblem ist ein fünfzackiger goldener (gelber) Stern auf rotem Grund.

 

 

§ 11 Finanzen

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 2. Oktober 2003 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

Konstanz 2. Oktober 2003

 

Unterschriften

 

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